Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1988Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
Vorläufige Anwendung
Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, erklären, daß er das Übereinkommen vorläufig anwenden wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12075446
Alte Dokumentnummer
N5198810150Y