Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1988Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Depositär
(1)Absatz eins,Der Generaldirektor der Organisation ist der Depositär dieses Übereinkommens.
(2)Absatz 2,Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend
jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll;
jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit Artikel 11;
jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 13;
das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und
jede Kündigung nach Artikel 15.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12075449
Alte Dokumentnummer
N5198810153Y