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Art. 5

Fassungen
ab 20.03.1988 — BGBl. Nr. 186/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute20.03.1988 BGBl. Nr. 186/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

20.03.1988BGBl. Nr. 186/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 5

Zu übermittelnde Informationen

  1. Absatz eins,Die nach Artikel 2 Buchstabe b zu übermittelnden Informationen umfassen folgende Angaben, soweit der benachrichtigende Vertragsstaat darüber verfügt:
    1. Litera a
      den Zeitpunkt, gegebenenfalls den genauen Ort und die Art des nuklearen Unfalls;
    2. Litera b
      die betroffene Anlage oder Tätigkeit;
    3. Litera c
      die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorhersehbare Entwicklung des nuklearen Unfalls in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung radioaktiver Stoffe;
    4. Litera d
      die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung einschließlich, soweit durchführbar und angemessen, der Art, wahrscheinlichen physikalischen und chemischen Form und der Menge, Zusammensetzung und effektiven Höhe der radioaktiven Freisetzung;
    5. Litera e
      Informationen über die derzeitigen und vorhergesagten meteorologischen und hydrologischen Bedingungen, die zur Vorhersage der grenzüberschreitenden Freisetzung der radioaktiven Stoffe erforderlich sind;
    6. Litera f
      die Ergebnisse der Umweltüberwachung in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung der radioaktiven Stoffe;
    7. Litera g
      die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen außerhalb der betroffenen Anlage;
    8. Litera h
      die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung im weiteren Verlauf.
  2. Absatz 2,Diese Informationen werden in angemessenen Zeitabständen durch weitere sachdienliche Informationen über die Entwicklung der Notfallsituation einschließlich ihres vorhersehbaren oder tatsächlichen Endes ergänzt.
  3. Absatz 3,Die nach Artikel 2 Buchstabe b erhaltenen Informationen dürfen uneingeschränkt verwendet werden, sofern der benachrichtigende Vertragsstaat sie nicht vertraulich übermittelt hat.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006932

Dokumentnummer

NOR12075438

Alte Dokumentnummer

N5198810142Y