Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 20.03.1988 — BGBl. Nr. 186/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute20.03.1988 BGBl. Nr. 186/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

20.03.1988BGBl. Nr. 186/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 7

Zuständige Behörden und Kontaktstellen

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation und den anderen Vertragsstaaten, unmittelbar oder über die Organisation, seine zuständigen Behörden und eine für die Übermittlung und Entgegennahme der in Artikel 2 bezeichneten Benachrichtigung und Informationen verantwortliche Kontaktstelle bekannt. Diese Kontaktstellen und eine Anlaufstelle in der Organisation sind ständig erreichbar.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation umgehend jede sich etwa ergebende Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Informationen mit.
  3. Absatz 3,Die Organisation führt ein auf dem neuesten Stand gehaltenes Verzeichnis dieser staatlichen Behörden und Kontaktstellen sowie der Kontaktstellen der in Betracht kommenden internationalen Organisationen und stellt es den Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten sowie den in Betracht kommenden internationalen Organisationen zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006932

Dokumentnummer

NOR12075440

alte Dokumentnummer

N5198810144Y