Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1988Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen
Zur Förderung ihrer gegenseitigen Interessen können Vertragsstaaten, wenn es als zweckmäßig erachtet wird, den Abschluß zweiseitiger oder mehrseitiger Vereinbarungen in Erwägung ziehen, die den Gegenstand dieses Übereinkommens betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12075442
Alte Dokumentnummer
N5198810146Y