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Fremdenverkehr - Zusammenarbeit - Tourismus

Fassungen (Gesetz)
ab 01.02.1988 — BGBl. Nr. 63/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
01.02.198803.10.1990 BGBl. Nr. 63/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenverkehr - Zusammenarbeit - Tourismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Inkrafttretensdatum

01.02.1988

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

59/12 Fremdenverkehr

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus

StF: BGBl. Nr. 63/1988

Änderung

idF:

BGBl. Nr. 220/1994

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, mit 1. Feber 1988 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik - nachstehend als Abkommenspartner bezeichnet

  • Strichaufzählung
    haben,
  • Strichaufzählung
    geleitet von dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik und ihren Völkern weiterzuentwickeln und zu vertiefen
  • Strichaufzählung
    überzeugt davon, daß der Tourismus zu einer vollständigeren Kenntnis des Lebens, der Kultur und der Geschichte anderer Länder, zu wachsendem Verständnis zwischen den Völkern, zur Verbesserung der Kontakte und zur umfassenderen Freizeitgestaltung beiträgt, wie dies in der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa festgelegt ist
  • Strichaufzählung
    eingedenk der Bedeutung, die der Entwicklung des Tourismus bei der weiteren Festigung der Beziehungen zwischen beiden Staaten zukommt
  • Strichaufzählung
    erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiet des Tourismus eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit zu fördern
folgendes vereinbart:

Gesetzesnummer

10006937

Dokumentnummer

NOR11007050

Alte Dokumentnummer

N5198810774A