Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 371/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.198830.06.2001 BGBl. Nr. 371/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zimmerer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 371/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2000

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006948

Dokumentnummer

NOR12075665

Alte Dokumentnummer

N5198811006E

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/371/P8/NOR12075665