Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zimmerer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2000Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 9.Paragraph 9,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Schalungsbauer oder Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zimmerer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 3, § 8 und § 10. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Schalungsbauer oder Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zimmerer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 8 und Paragraph 10,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1992
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Dokumentnummer
NOR12078568
Alte Dokumentnummer
N5199221164J