Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Textilreiniger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 508/1989Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) sowie chemische und physikalische Grundlagen und deren Anwendung in der Textilreinigung (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den beiden Gegenständen in je zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung in den beiden Gegenständen ist jeweils nach zweieinhalb Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) sowie chemische und physikalische Grundlagen und deren Anwendung in der Textilreinigung (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den beiden Gegenständen in je zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung in den beiden Gegenständen ist jeweils nach zweieinhalb Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (Paragraph 6,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(4)Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch einer Höheren Lehranstalt der Fachrichtung Textilchemie oder einer Sonderform einer solchen Schule gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.Der erfolgreiche Besuch einer Höheren Lehranstalt der Fachrichtung Textilchemie oder einer Sonderform einer solchen Schule gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.
Dokumentnummer
NOR12075954
Alte Dokumentnummer
N5198910084J