Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.12.1989 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 508/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.12.198931.01.2004 BGBl. Nr. 508/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Textilreiniger-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 508/1989

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) sowie chemische und physikalische Grundlagen und deren Anwendung in der Textilreinigung (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den beiden Gegenständen in je zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung in den beiden Gegenständen ist jeweils nach zweieinhalb Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (Paragraph 6,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
  3. Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch einer Höheren Lehranstalt der Fachrichtung Textilchemie oder einer Sonderform einer solchen Schule gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.

Schlagworte

Theorie

Gesetzesnummer

10006962

Dokumentnummer

NOR12075954

Alte Dokumentnummer

N5198910084J