Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Textilreiniger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 508/1989Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat Paragraph 4, Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat
mindestens je eine Aufgabe aus den Bereichen
Proportionalitätsrechnungen (jede Art von Schluß- und Verhältnisrechnungen) mit besonderem Augenmerk auf Mischungsrechnungen und
sowie
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles
zu umfassen.
Dokumentnummer
NOR12075955
Alte Dokumentnummer
N5198910085J