Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.12.1989 bis 13.10.1995 — BGBl. Nr. 509/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.12.198913.10.1995 BGBl. Nr. 509/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 509/1989

Außerkrafttretensdatum

13.10.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                            Anlage 1

                                                            --------

                                                              (§ 1)

Lehrgang über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung

von Alarmanlagen

  1. Ziffer eins
    Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. Ziffer 2
    Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken.

Gegenstand                                         Mindestzahl der

                                                     Lehrstunden

Physikalische Grundlagen.........................        22

Anlagenkonzeption und Gerätekunde ...............        60

Benutzerschulung ................................         4

Zusammenwirken mit Gefahrenmeldeanlagen .........         6

Alarmorganisation und Alarmübertragungstechnik ..        20

Begriffs- und Richtlinienkunde ..................         4

Rechtsvorschriften ..............................         4

  1. Ziffer 3
    Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 120 zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006963

Dokumentnummer

NOR12075962

Alte Dokumentnummer

N5198910093J