Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 509/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1995Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen (§ 323j GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988) ist nachzuweisen durch Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen (Paragraph 323 j, GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer, der Radio- und Fernsehtechniker oder der Schlosser und
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen
oder
Zeugnisse über
den Nachweis der Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe oder das der Elektroinstallation der Unterstufe und
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12075959
Alte Dokumentnummer
N5198910090J