Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/2018Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 11
Inkrafttreten und Dauer
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2)Absatz 2,Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien das Abkommen mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit gekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch ein Jahr in Kraft.
(3)Absatz 3,Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an. (Anm. 1)Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an. Anmerkung eins, )
GESCHEHEN zu Wien, am 24. November 1988, in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
(_________________
Anm. 1: gemäß BGBl. III Nr. 5/2023 Beendigung der Rechtswirkungen mit 1.2.2023)Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2023, Beendigung der Rechtswirkungen mit 1.2.2023)
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023
Dokumentnummer
NOR12076442
Alte Dokumentnummer
N5198912702H