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Art. 5

Fassungen
01.11.1989 bis 16.10.2019 — BGBl. Nr. 473/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.11.198916.10.2019 BGBl. Nr. 473/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2018,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1989BGBl. Nr. 473/1989

Außerkrafttretensdatum

16.10.2019aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/2018

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 5

Überweisungen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
    1. Litera a
      des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
    2. Litera b
      von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
    3. Litera c
      der Erträge;
    4. Litera d
      der Rückzahlung von Darlehen;
    5. Litera e
      des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
    6. Litera f
      von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1.
  2. Absatz 2,Zahlungen gemäß Absatz 1 Litera a bis d dieses Artikels erfolgen, sofern die frei konvertierbare Währung ihren Ursprung in der Investition oder in den Erträgen aus der Investition hat.
  3. Absatz 3,Die Behandlung gemäß Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels darf nicht weniger günstig sein als diejenige, die Investoren dritter Staaten gewährt wird.
  4. Absatz 4,Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.
  5. Absatz 5,Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

10006964

Dokumentnummer

NOR12076436

Alte Dokumentnummer

N5198912696H