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Art. 6

Fassungen
01.11.1989 bis 16.10.2019 — BGBl. Nr. 473/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.11.198916.10.2019 BGBl. Nr. 473/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2018,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.11.1989BGBl. Nr. 473/1989

Außerkrafttretensdatum

16.10.2019aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/2018

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 6

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei, vorbehaltlich jedoch jeden Rechtstitels auf Gegenforderung, den die vorgenannte Vertragspartei hinsichtlich unbezahlter Steuer- oder Abgabenschulden des Investors geltend machen kann, den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Ansprüche zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 sinngemäß.

Schlagworte

Steuerschuld

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

10006964

Dokumentnummer

NOR12076437

Alte Dokumentnummer

N5198912697H