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Art. 7

Fassungen
01.11.1989 bis 16.10.2019 — BGBl. Nr. 473/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.11.198916.10.2019 BGBl. Nr. 473/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2018,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1989BGBl. Nr. 473/1989

Außerkrafttretensdatum

16.10.2019aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/2018

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 7

Andere Verpflichtungen

  1. Absatz eins,Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

10006964

Dokumentnummer

NOR12076438

Alte Dokumentnummer

N5198912698H