Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen des Schalleistungspegels von Rasenmähern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 572/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1. Diese Verordnung gilt für Rasenmäher, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung einen größeren A-bewerteten Schalleistungspegel als 80 dB entwickeln, sowie nach Maßgabe des § 72 Abs. 3 GewO 1973 für sonstige Rasenmäher. Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für Rasenmäher, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung einen größeren A-bewerteten Schalleistungspegel als 80 dB entwickeln, sowie nach Maßgabe des Paragraph 72, Absatz 3, GewO 1973 für sonstige Rasenmäher.
Dokumentnummer
NOR12075980
Alte Dokumentnummer
N5198910144J