Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1989Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen: Paragraph 6, Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Fachtechnologie:
Chemie, Biologie, Mikrobiologie und Bauphysik,
Art und Beschaffenheit sowie chemische und physikalische Verhaltensweisen der zu bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und ihrer Untergründe,
Grundsätze der materialspezifischen Abbau- und Verwitterungserscheinungen und der damit verbundenen Reinigungsprobleme,
Oberflächenveränderung und -verunreinigung,
Infektionen, Kontaminationen und Strahlungen,
Geräte, Maschinen und Anlagen sowie deren Wirkungsweise auf das Reinigungsgut,
Verwendung von Arbeitsbühnen, Gerüsten und ähnlichen Behelfen.
Werkstoffkunde:
Eigenschaften, Anwendung, Lagerung und Entsorgung der Reinigungs-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel sowie der keimtötenden, der Moose, Algen und Flechten bekämpfenden sowie der antistatisch wirkenden Mittel,
Fachliche Sondervorschriften:
Berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherung und des Arbeitsschutzes,
Behandlung von Giftstoffen,
Entsorgung von Sonderabfällen,
Grundzüge der sanitätsrechtlichen Vorschriften,
Grundzüge des Denkmalschutzes,
Schlagworte
Oberflächenverunreinigung, Reinigungsmittel, Pflegemittel
Dokumentnummer
NOR12075990
Alte Dokumentnummer
N5198910200H