Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
ANLAGE B
BESONDERE VORKEHRUNGEN ZUGUNSTEN DER AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN LÄNDER NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 6
1. Mitglieder aus der Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder im Sinne der Begriffsbestimmung der Vereinten Nationen zahlen die in Artikel 10 Absatz 1b) bezeichneten Eingezahlten Anteile in folgender Weise:
Eine Zahlung von 30 vH ist in drei gleichen Raten während eines Zeitraums von 3 Jahren zu entrichten;
eine nachfolgende Zahlung von 30 vH ist in den Raten und zu den Zeitpunkten zu zahlen, die das Exekutivdirektorium beschließt;
nach den Zahlungen unter a) und b) sind die restlichen 40 vH von den Mitgliedern durch Hinterlegung unwiderruflicher, nicht begebbarer, zinsenfreier Schuldverschreibungen zu leisten, die in der Weise und zu dem Zeitpunkt zur Zahlung vorgelegt werden, die das Exekutivdirektorium beschließt.
2. Unbeschadet der Bedingungen des Artikels 31 kann die Mitgliedschaft eines am wenigsten entwickelten Landes wegen Nichterfüllung der in Absatz 1 bezeichneten finanziellen Verpflichtungen nur dann ausgesetzt werden, wenn ihm zuvor volle Gelegenheit gegeben wurde, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abzugeben und den Gouverneursrat davon zu überzeugen, daß es ihm unmöglich ist, diese Verpflichtungen zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076573
Alte Dokumentnummer
N5198916045J