Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 319.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

ANLAGE C

KRITERIEN FÜR DIE ANERKENNUNG INTERNATIONALER ROHSTOFFGREMIEN

1. Ein internationales Rohstoffgremium muß auf zwischenstaatlicher Grundlage bestehen, wobei die Mitgliedschaft allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation offenstehen muß.

2. Es muß sich auf kontinuierlicher Grundlage mit Fragen des Handels, der Herstellung und des Verbrauchs des betreffenden Rohstoffs befassen.

3. Seine Mitgliedschaft muß sich auf Hersteller und Verbraucher erstrecken, die für einen angemessenen Teil der Ein- und Ausfuhren des betreffenden Rohstoffs repräsentativ sind.

4. Es muß einen wirksamen Willensbildungsprozeß aufweisen, der den Interessen seiner Teilnehmer Ausdruck verleiht.

5. Es muß in der Lage sein, ein geeignetes Verfahren einzuschlagen, das die ordentliche Erfüllung der technischen oder sonstigen sich aus seiner Assoziierung mit der Geschäftstätigkeit des Zweiten Kontos ergebenden Verantwortlichkeiten gewährleistet.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076574

Alte Dokumentnummer

N5198916046J