Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
ANLAGE C
KRITERIEN FÜR DIE ANERKENNUNG INTERNATIONALER ROHSTOFFGREMIEN
1. Ein internationales Rohstoffgremium muß auf zwischenstaatlicher Grundlage bestehen, wobei die Mitgliedschaft allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation offenstehen muß.
2. Es muß sich auf kontinuierlicher Grundlage mit Fragen des Handels, der Herstellung und des Verbrauchs des betreffenden Rohstoffs befassen.
3. Seine Mitgliedschaft muß sich auf Hersteller und Verbraucher erstrecken, die für einen angemessenen Teil der Ein- und Ausfuhren des betreffenden Rohstoffs repräsentativ sind.
4. Es muß einen wirksamen Willensbildungsprozeß aufweisen, der den Interessen seiner Teilnehmer Ausdruck verleiht.
5. Es muß in der Lage sein, ein geeignetes Verfahren einzuschlagen, das die ordentliche Erfüllung der technischen oder sonstigen sich aus seiner Assoziierung mit der Geschäftstätigkeit des Zweiten Kontos ergebenden Verantwortlichkeiten gewährleistet.