Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 12
Angemessenheit der Zeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals
1. Erreichen die Zeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nicht den in Artikel 9 Absatz 1a) genannten Betrag, so überprüft der Gouverneursrat so bald wie möglich die Angemessenheit der Zeichnungen.
2. Der Gouverneursrat überprüft ferner in den von ihm für angemessen erachteten Zeitabständen die Angemessenheit des auf dem Ersten Konto verfügbaren Unmittelbar Eingezahlten Kapitals. Die erste derartige Überprüfung findet spätestens bis zum Abschluß des dritten auf das Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgenden Jahres statt.
3. Auf Grund einer Überprüfung nach Absatz 1 oder 2 kann der Gouverneursrat beschließen, nicht gezeichnete Anteile zur Zeichnung freizugeben oder zusätzliche Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals auf einer Bewertungsgrundlage auszugeben, die der Gouverneursrat bestimmt.
4. Entscheidungen des Gouverneursrats auf Grund dieses Artikels werden mit Besonders Qualifizierter Mehrheit getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076525
Alte Dokumentnummer
N5198915997J