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Art. 12

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1219.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 12
Angemessenheit der Zeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals

1. Erreichen die Zeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nicht den in Artikel 9 Absatz 1a) genannten Betrag, so überprüft der Gouverneursrat so bald wie möglich die Angemessenheit der Zeichnungen.

2. Der Gouverneursrat überprüft ferner in den von ihm für angemessen erachteten Zeitabständen die Angemessenheit des auf dem Ersten Konto verfügbaren Unmittelbar Eingezahlten Kapitals. Die erste derartige Überprüfung findet spätestens bis zum Abschluß des dritten auf das Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgenden Jahres statt.

3. Auf Grund einer Überprüfung nach Absatz 1 oder 2 kann der Gouverneursrat beschließen, nicht gezeichnete Anteile zur Zeichnung freizugeben oder zusätzliche Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals auf einer Bewertungsgrundlage auszugeben, die der Gouverneursrat bestimmt.

4. Entscheidungen des Gouverneursrats auf Grund dieses Artikels werden mit Besonders Qualifizierter Mehrheit getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076525

Alte Dokumentnummer

N5198915997J