Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 13
Freiwillige Beiträge
1. Der Fonds kann freiwillige Beiträge von Mitgliedern und aus anderen Quellen annehmen. Diese Beiträge sind in Verwendbaren Währungen zu leisten.
2. Der Zielbetrag für die anfänglichen freiwilligen Beiträge zur Verwendung im Rahmen des Zweiten Kontos beträgt zusätzlich zu der Zuweisung nach Artikel 10 Absatz 3 211 861 200 Rechnungseinheiten.
Spätestens bis zum Abschluß des dritten auf das Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgenden Jahres überprüft der Gouverneursrat die Angemessenheit der Aktiva des Zweiten Kontos. Mit Rücksicht auf die Geschäftstätigkeiten des Zweiten Kontos kann der Gouverneursrat zu jedem von ihm bestimmten Zeitpunkt eine derartige Überprüfung vornehmen;
Auf Grund derartiger Überprüfungen kann der Gouverneursrat beschließen, die Aktiva des Zweiten Kontos aufzustocken und die erforderlichen Vorkehrungen dazu treffen. Derartige Aufstockungen sind für die Mitglieder freiwillig und müssen mit diesem Übereinkommen im Einklang stehen.
4. Freiwillige Beiträge werden ohne Einschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung seitens des Fonds gemacht, außer, daß der Geber sie zur Verwendung auf dem Ersten oder Zweiten Konto bestimmen darf.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076526
Alte Dokumentnummer
N5198915998J