Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 14
Aus der Assoziierung von Internationalen Rohstofforganisationen mit dem Fonds erwachsende Aktiva
A. Bareinzahlungen
1. Bei Assoziierung einer Internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds zahlt die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fälle beim Fonds ein Drittel ihrer Finanziellen Höchstforderungen in Verwendbaren Währungen und für eigene Rechnung in bar ein. Solche Einzahlungen werden je nach Vereinbarung zwischen der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds, entweder zum vollen Betrage oder in Raten geleistet, unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren, einschließlich der Liquiditätslage des Fonds, der Notwendigkeit, die sich aus der Verfügbarkeit von Bareinlagen der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen ergebenden finanziellen Vorteile zu maximieren, sowie der Fähigkeit der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation, die zur Erfüllung ihrer Einzahlungspflicht erforderlichen Barbeträge aufzubringen.
2. Eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation, die zum Zeitpunkt ihrer Assoziierung mit dem Fonds über Lagerbestände verfügt, kann ihrer Einzahlungspflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise genügen, indem sie die Fondslagerscheine entsprechenden Wertes verpfändet oder zu treuen Handen übereignet.
3. Eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation kann zusätzlich zu Einzahlungen nach Absatz 1 Barüberschüsse beim Fonds zu wechselseitig annehmbaren Bedingungen und Bestimmungen einzahlen.
B. Garantiekapital und Garantien
4. Bei der Assoziierung einer Internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds zahlen die an der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation beteiligten Mitglieder dem Fonds unmittelbar ein Garantiekapital zu Bedingungen, die von der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation bestimmt werden und dem Fonds hinreichend erscheinen. Der Gesamtwert des Garantiekapitals und etwaiger Garantien oder Barzahlungen nach Absatz 5 dieses Artikels beträgt außer in den in Absatz 7 dieses Artikels vorgesehenen Fällen zwei Drittel der Finanziellen Mindestforderungen der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation. Garantiekapital kann, soweit zutreffend, von den zuständigen Stellen des betreffenden Mitglieds in einer den Fonds zufriedenstellenden Weise gezahlt werden.
5. Sind die Teilnehmer einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation keine Mitglieder, so zahlt die betreffende Assoziierte Internationale Rohstofforganisation zusätzlich zu den Barleistungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels Barbeträge in Höhe des Garantiekapitals, das diese Teilnehmer hätten zahlen müssen, wenn sie Mitglieder gewesen wären; der Gouverneursrat kann jedoch der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation mit Besonders Qualifizierter Mehrheit gestatten, entweder für die Bereitstellung zusätzlichen Garantiekapitals im selben Betrage seitens der an der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation beteiligten Mitglieder oder für die Bereitstellung von Garantien in demselben Betrage seitens der Teilnehmer an der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation, die keine Mitglieder sind, Sorge zu tragen. Diese Garantien sind mit finanziellen Verpflichtungen verbunden, die mit denen des Garantiekapitals vergleichbar sind und müssen in einer den Fonds zufriedenstellenden Form erbracht werden.
6. Garantiekapital und Garantien können vom Fonds nur nach Artikel 17 Absätze 11 bis 13 abgerufen werden. Die Zahlung dieses Garantiekapitals und dieser Garantien erfolgt in Verwendbaren Währungen.
7. Kommt eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation ihrer Einzahlungsverpflichtung in Form von Ratenzahlungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nach, so stellen die betreffende Assoziierte Internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer bei Zahlungen jeder Rate jeweils nach Maßgabe des Absatzes 5 dieses Artikels Garantiekapital, Barzahlungen oder Garantien zur Verfügung, deren Betrag sich auf das Doppelte der Höhe der betreffenden Rate beläuft.
C. Lagerscheine
8. Eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation verpfändet oder übereignet an den Fonds zu treuen Handen als Sicherheit für die Zahlung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds sämtliche Lagerscheine über Rohstoffe, die mit den Erlösen aus dem Abruf von Bareinzahlungen nach Absatz 1 dieses Artikels oder mit den Erlösen aus Anleihen seitens des Fonds erworben wurden. Der Fonds veräußert Lagerbestände nur nach Artikel 17 Absätze 15 bis 17. Nach Verkauf der durch solche Lagerscheine nachgewiesenen Rohstoffmengen verwendet die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation die Erlöse aus diesen Verkäufen zunächst zur Rückzahlung eines Debets auf Grund eines der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation vom Fonds gewährten Darlehens sowie dann zur Deckung ihrer Bareinzahlungsverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels.
9. Sämtliche dem Fonds verpfändeten oder zu treuen Handen übereigneten Lagerscheine werden für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels auf einer Grundlage bewertet, die in den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften niedergelegt ist.