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Art. 13

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1319.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 13
Freiwillige Beiträge

1. Der Fonds kann freiwillige Beiträge von Mitgliedern und aus anderen Quellen annehmen. Diese Beiträge sind in Verwendbaren Währungen zu leisten.

2. Der Zielbetrag für die anfänglichen freiwilligen Beiträge zur Verwendung im Rahmen des Zweiten Kontos beträgt zusätzlich zu der Zuweisung nach Artikel 10 Absatz 3 211 861 200 Rechnungseinheiten.

  1. Ziffer 3
    1. Litera a
      Spätestens bis zum Abschluß des dritten auf das Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgenden Jahres überprüft der Gouverneursrat die Angemessenheit der Aktiva des Zweiten Kontos. Mit Rücksicht auf die Geschäftstätigkeiten des Zweiten Kontos kann der Gouverneursrat zu jedem von ihm bestimmten Zeitpunkt eine derartige Überprüfung vornehmen;
    2. Litera b
      Auf Grund derartiger Überprüfungen kann der Gouverneursrat beschließen, die Aktiva des Zweiten Kontos aufzustocken und die erforderlichen Vorkehrungen dazu treffen. Derartige Aufstockungen sind für die Mitglieder freiwillig und müssen mit diesem Übereinkommen im Einklang stehen.

4. Freiwillige Beiträge werden ohne Einschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung seitens des Fonds gemacht, außer, daß der Geber sie zur Verwendung auf dem Ersten oder Zweiten Konto bestimmen darf.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076526

Alte Dokumentnummer

N5198915998J