Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 17
Das Erste Konto
A. Aktiva
1. Die Aktiva des Ersten Kontos bestehen aus folgenden Teilen:
den Zeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals durch Mitglieder, ausgenommen dem nach Artikel 10 Absatz 3 dem Zweiten Konto zugewiesenen Betrag ihrer Zeichnungen;
den Bareinlagen Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 1 bis 3;
den von Teilnehmern an Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 4 bis 7 gezahlten Garantiekapitalbeträgen, Barbeträgen an Stelle von Garantiekapital und Garantien;
den dem Ersten Konto zugewiesenen freiwilligen Beträgen;
den Erträgen von Darlehen nach Artikel 15;
den sich aus den Finanzgeschäften des Ersten Kontos ergebenden Nettoerträgen;
der Besonderen Rücklage im Sinne des Artikels 16 Absatz 4;
den Lagerscheinen Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 8 und 9.
B. Geschäftsgrundsätze des Ersten Kontos
2. Das Exekutivdirektorium beschließt die Bedingungen von Darlehensaufnahmen für Geschäftszwecke des Ersten Kontos.
3. Dem Ersten Konto zugewiesenes Unmittelbar Eingezahltes Kapital ist folgendermaßen zu verwenden:
zur Stärkung der Kreditwürdigkeit des Fonds im Hinblick auf seine Finanzgeschäfte im Rahmen des Ersten Kontos;
als Arbeitskapital zur Deckung der kurzfristigen Liquiditätsbedürfnisse des Ersten Kontos; sowie
zur Verschaffung von Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten des Fonds.
4. Der Fonds berechnet für Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen gewährte Darlehen Zinsen in so geringer Höhe, wie dies mit seiner Fähigkeit zur Kapitalaufnahme und mit der Notwendigkeit vereinbar ist, die Kreditkosten der diesen Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen gewährten Darlehen abzudecken.
5. Der Fonds zahlt Zinsen auf alle Bareinlagen und sonstigen Barguthaben Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen in angemessener Höhe und im Einklang mit den Erträgen seiner Finanzinvestitionen, wobei die Zinsbelastung für Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen gewährte Darlehen und die Kreditkosten für Geschäfte im Rahmen des Ersten Kontos zu berücksichtigen sind.
6. Der Gouverneursrat beschließt Regeln und Vorschriften über die Geschäftsgrundsätze, in deren Rahmen er die Höhe der nach Absatz 4 oder 5 dieses Artikels gezahlten oder geforderten Zinsen bestimmt. Hiebei läßt der Gouverneursrat sich von der Notwendigkeit leiten, die finanziellen Grundlagen des Fonds zu erhalten, und berücksichtigt den Grundsatz der Nichtdiskriminierung Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen.
C. Die Finanziellen Höchstforderungen
7. In Assoziierungsabkommen sind die Finanziellen Höchstforderungen der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation sowie die Schritte zu bezeichnen, die bei Änderung ihrer Finanziellen Höchstforderungen zu unternehmen sind.
8. Die Finanziellen Höchstforderungen einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation schließen die Beschaffungskosten für den Lagerbestand ein, die durch Multiplizierung der im Assoziierungsabkommen genannten genehmigten Größe ihres Lagerbestandes mit einem von der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation festgesetzten angemessenen Kaufpreis bestimmt werden. Darüber hinaus darf eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation näher bezeichnete Betriebskosten, abzüglich von Zinsen auf Darlehen, in einem 20 vH der Beschaffungskosten nicht übersteigenden Betrag in ihre Finanziellen Höchstforderungen aufnehmen.
D. Verpflichtungen Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen und ihrer Teilnehmer gegenüber dem Fonds
9. In Assoziierungsabkommen sind unter anderem folgende Punkte zu regeln:
die Weise, in der die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer ihre in Artikel 14 hinsichtlich der Einlagen, des Garantiekapitals, der Barbeträge an Stelle von Garantiekapital, der Garantien und Lagerscheine bezeichneten Verpflichtungen erfüllen;
daß die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation für die Anlage von Ausgleichslagern nur dann Darlehen von dritter Seite aufnehmen darf, wenn die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation und der Fonds auf einer vom Exekutivdirektorium gebilligten Grundlage zu beiderseitigem Einvernehmen gelangt sind;
daß die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation zu jeder Zeit gegenüber dem Fonds für die Wahrung und Erhaltung des Lagerbestands verantwortlich und haftbar ist, über den Lagerscheine an den Fonds verpfändet oder zu treuen Handen übereignet wurden, und daß die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation für ausreichende Versicherung, angemessenen Schutz und sonstige Vorkehrungen hinsichtlich der Lagerhaltung und Verwaltung derartiger Lagerbestände sorgt;
daß die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation mit dem Fonds geeignete Kreditabsprachen trifft, in denen die Bedingungen für Darlehen des Fonds zugunsten dieser Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation, einschließlich der Einzelheiten der Tilgung und der Zinszahlung, festgelegt werden;
daß die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation gegebenenfalls den Fonds über die Bedingungen und Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten auf dem laufenden hält, mit denen sich die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation befaßt.
E. Verpflichtungen des Fonds gegenüber den Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen
10. Die Assoziierungsabkommen treffen unter anderem folgende Regelungen:
daß vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 11a) dieses Artikels der Fonds für den Fall des völligen oder teilweisen Abrufs auf Anforderung der nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 eingezahlten Beträge seitens der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation Vorsorge trifft;
daß der Fonds der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation Darlehen in einem Gesamtkapitalbetrag gewährt, der die Summe der von den Teilnehmern an der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation auf Grund ihrer Beteiligung an der betreffenden Rohstofforganisation nach Artikel 14 Absätze 4 bis 7 gestellten nicht abgerufenen Garantiekapitalbeträge, Barbeträge an Stelle von Garantiekapital und Garantien nicht übersteigt;
daß Abruf und Darlehensaufnahme seitens jeder Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation nach a) und b) nur zur Deckung der in den Finanziellen Höchstforderungen nach Absatz 8 dieses Artikels eingeschlossenen Einlagerungskosten verwendet werden. Der zur Deckung näher bezeichneter Betriebskosten nach Absatz 8 dieses Artikels in den Finanziellen Höchstforderungen jeder Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation einbezogene Betrag darf in keinem Falle zur Deckung derartiger Kosten überschritten werden;
daß, außer im Falle des Absatzes 11c) dieses Artikels, der Fonds der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation Lagerscheine zur Verwendung bei deren Verkauf von Ausgleichslagerbeständen unverzüglich zur Verfügung stellt;
daß der Fonds die Vertraulichkeit von Informationen der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen wahrt.
F. Zahlungsverzug Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen
11. Droht eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation mit ihren Zahlungen auf ihre beim Fonds aufgenommenen Darlehen in Verzug zu geraten, so berät der Fonds mit der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation über Maßnahmen zur Abwendung dieses Verzugs. Um den Zahlungsverzug einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation abzuwenden, greift der Fonds in der nachfolgend genannten Reihenfolge auf folgende Aktiva bis zum Verzugsbetrag zurück:
Bareinlagen der in Verzug geratenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation beim Fonds;
die Erträge von anteiligen Aufrufen des Garantiekapitals und der Garantien, die von Teilnehmern der in Verzug geratenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation auf Grund ihrer Teilnahme an der betreffenden Rohstofforganisation beigestellt wurden;
vorbehaltlich des Absatzes 15 dieses Artikels alle von der in Verzug geratenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation an den Fonds verpfändeten oder zu treuen Handen übereigneten Lagerscheine.
G. Verbindlichkeiten aus Darlehensaufnahmen im Rahmen des Ersten Kontos
12. Kann der Fonds seine Verbindlichkeiten aus Darlehensaufnahmen im Rahmen des Ersten Kontos nicht in anderer Weise erfüllen, so trägt er diese Verbindlichkeiten in der nachfolgend genannten Reihenfolge mit den nachfolgend angeführten Aktiva ab; hat jedoch eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds nicht erfüllt, so muß der Fonds bereits im größtmöglichen Ausmaß auf die in Absatz 11 dieses Artikels bezeichneten Aktiva zurückgegriffen haben;
die Erträge von Zeichnungen Eingezahlter Anteile, die dem Ersten Konto zugewiesen wurden;
die Erträge von Zeichnungen Zahlbarer Anteile;
die Erträge des anteiligen Abrufs von Garantiekapital und Garantien, die von den Teilnehmern einer in Verzug geratenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation auf Grund ihrer Mitgliedschaft in anderen Assoziierten Internationalen Rostofforganisationen gestellt wurden.
Von Teilnehmern Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen gemäß d) geleistete Zahlungen werden vom Fonds sobald wie möglich aus den nach den Absätzen 11, 15, 16 und 17 dieses Artikels bereitgestellten Aktiva rückerstattet; nach einer derartigen Rückerstattung verbliebene Beträge dieser Aktiva werden in umgekehrter Reihenfolge zur Wiederauffüllung der unter a), b) und c) genannten Aktiva verwendet.
13. Nach Rückgriff auf die in Absatz 12a), b) und c) dieses Artikels genannten Aktiva werden die Erträge der anteilmäßigen Abrufe des gesamten Garantiekapitals und der Garantien vom Fonds zur Deckung aller Verbindlichkeiten außer jenen verwendet, die sich aus dem Zahlungsverzug einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation ergeben.
14. Um dem Fonds die Erfüllung der nach Rückgriff auf die in Absatz 12 und 13 dieses Artikels genannten Aktiva noch offenen Verbindlichkeiten zu ermöglichen, werden die Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals um den Betrag erhöht, der zur Deckung derartiger Verbindlichkeiten benötigt wird; ferner wird der Gouverneursrat zu einer Dringlichkeitssitzung zur Beschlußfassung über die Einzelheiten einer derartigen Aufstockung einberufen.
H. Veräußerung der verfallenen Lagerbestände durch den Fonds
15. Es steht dem Fonds frei, Rohstofflagerbestände, die auf Grund des Zahlungsverzugs einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation nach Absatz 11 dieses Artikels verfallen sind, zu veräußern, wobei der Fonds sich jedoch bemüht, Notverkäufe solcher Lagerbestände durch eine Verschiebung des Verkaufs bis zu einem Zeitpunkt zu vermeiden, der noch mit dem Erfordernis vereinbar ist, daß der Fonds seinerseits vermeiden muß, mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten in Verzug zu geraten.
16. Das Exekutivdirektorium überprüft in angemessenen Zeitabständen die Veräußerungen von Lagerbeständen, auf die der Fonds nach Absatz 11c) dieses Artikels in Absprache mit der betroffenen Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation Rückgriff genommen hat, und entscheidet mit Qualifizierter Mehrheit, ob diese Veräußerungen zu verschieben sind.
17. Die Erträge solcher Veräußerungen von Lagerbeständen werden in erster Linie zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des Fonds, die dieser auf Grund seiner Darlehensbeschaffung im Rahmen des Ersten Kontos für die betroffene Assoziierte Internationale Rohstofforganisation eingegangen ist, und dann erst zur Wiederauffüllung, in umgekehrter Reihenfolge, der in Absatz 12 dieses Artikels angeführten Aktiva verwendet.