Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
ZIELE UND AUFGABEN
Artikel 2
Ziele
Die Ziele des Fonds sind:
als Hauptinstrument bei der Verwirklichung der vereinbarten, in Entschließung 93 (IV) der UNCTAD niedergelegten Ziele des Integrierten Rohstoffprogramms zu dienen;als Hauptinstrument bei der Verwirklichung der vereinbarten, in Entschließung 93 (römisch vier) der UNCTAD niedergelegten Ziele des Integrierten Rohstoffprogramms zu dienen;
den Abschluß und die Wirksamkeit von Internationalen Rohstoffübereinkünften zu erleichtern, insbesondere über Rohstoffe, die für die Entwicklungsländer von besonderem Belang sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076515
Alte Dokumentnummer
N5198915987J