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Art. 21

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2119.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 21
Abstimmung im Gouverneursrat

1. Die Stimmen im Gouverneursrat werden nach Anlage D unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

2. Der Gouverneursrat faßt seine Beschlüsse, soweit möglich, ohne Abstimmung.

3. Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle beim Gouverneursrat anstehenden Angelegenheiten mit Einfacher Mehrheit entschieden.

4. Der Gouverneursrat kann in Regeln und Vorschriften ein Verfahren niederlegen, gemäß dem das Exekutivdirektorium ohne Einberufung einer Sitzung des Rats dessen Abstimmung in einer bestimmten Angelegenheit herbeiführen kann.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076534

Alte Dokumentnummer

N5198916006J