Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 21
Abstimmung im Gouverneursrat
1. Die Stimmen im Gouverneursrat werden nach Anlage D unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.
2. Der Gouverneursrat faßt seine Beschlüsse, soweit möglich, ohne Abstimmung.
3. Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle beim Gouverneursrat anstehenden Angelegenheiten mit Einfacher Mehrheit entschieden.
4. Der Gouverneursrat kann in Regeln und Vorschriften ein Verfahren niederlegen, gemäß dem das Exekutivdirektorium ohne Einberufung einer Sitzung des Rats dessen Abstimmung in einer bestimmten Angelegenheit herbeiführen kann.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076534
Alte Dokumentnummer
N5198916006J