Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 23
Abstimmung im Exekutivdirektorium
1. Jeder Exekutivdirektor ist berechtigt, die dem von ihm vertretenen Mitglied zustehende Anzahl von Stimmen abzugeben. Diese Stimmen müssen nicht en bloc abgegeben werden.
2. Das Exekutivdirektorium beschließt, soweit möglich, ohne Abstimmung.
3. Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle beim Exekutivdirektorium anstehenden Angelegenheiten mit Einfacher Mehrheit entschieden.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076536
Alte Dokumentnummer
N5198916008J