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Art. 26

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2619.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 26
Haushalts- und Rechnungsprüfungsvorschriften

1. Die Verwaltungskosten des Fonds werden aus Erträgen des Ersten Kontos bestritten.

2. Der Geschäftsführende Direktor erstellt einen jährlichen Verwaltungshaushalt, der vom Exekutivdirektorium geprüft und zusammen mit seinen Empfehlungen dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

3. Der Geschäftsführende Direktor sorgt für eine jährliche Kontenprüfung des Fonds durch unabhängige und außenstehende Rechnungsprüfer. Die geprüften Jahresabschlüsse werden nach Prüfung durch das Exekutivdirektorium zusammen mit dessen Empfehlungen dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorgelegt.

Schlagworte

Haushaltsprüfungsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076539

Alte Dokumentnummer

N5198916011J