Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 26
Haushalts- und Rechnungsprüfungsvorschriften
1. Die Verwaltungskosten des Fonds werden aus Erträgen des Ersten Kontos bestritten.
2. Der Geschäftsführende Direktor erstellt einen jährlichen Verwaltungshaushalt, der vom Exekutivdirektorium geprüft und zusammen mit seinen Empfehlungen dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorgelegt wird.
3. Der Geschäftsführende Direktor sorgt für eine jährliche Kontenprüfung des Fonds durch unabhängige und außenstehende Rechnungsprüfer. Die geprüften Jahresabschlüsse werden nach Prüfung durch das Exekutivdirektorium zusammen mit dessen Empfehlungen dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorgelegt.
Schlagworte
Haushaltsprüfungsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076539
Alte Dokumentnummer
N5198916011J