Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 29
Beziehungen mit den Vereinten Nationen und anderen Organisationen
1. Der Fonds kann mit den Vereinten Nationen Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, eine Vereinbarung zu schließen, die dem Fonds gegenüber den Vereinten Nationen die Stellung einer Sonderorganisation im Sinne des Artikels 57 der Charta der Vereinten Nationen verschafft. Jede nach Artikel 63 der Charta geschlossene Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Gouverneursrats, der auf Empfehlung des Exekutivdirektoriums handelt.
2. Der Fonds kann mit der UNCTAD und den Organisationen der Vereinten Nationen, anderen zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Finanzierungseinrichtungen, nichtstaatlichen Organisationen und staatlichen Stellen, die sich mit verwandten Tätigkeitsgebieten befassen, eng zusammenarbeiten und mit derartigen Körperschaften oder Stellen Vereinbarungen schließen, falls dies für notwendig erachtet wird.
3. Der Fonds kann auf Grund eines Beschlusses des Exekutivdirektoriums mit den in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Körperschaften oder Stellen Arbeitsbeziehungen herstellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076542
Alte Dokumentnummer
N5198916014J