Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
KAPITEL VIIIKAPITEL römisch acht
RÜCKTRITT UND AUSSETZUNG DER MITGLIEDSCHAFT SOWIE RÜCKTRITTASSOZIIERTER INTERNATIONALER ROHSTOFFORGANISATIONEN
Artikel 30
Rücktritt von Mitgliedern
Außer im Falle des Artikels 35 Absatz 2b) sowie vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 32 kann ein Mitglied jederzeit vom Fonds durch Übermittlung einer schriftlichen Mitteilung an den Fonds zurücktreten. Der Rücktritt wird an dem in der Mitteilung bezeichneten Tage wirksam, der mindestens zwölf Monate nach Eingang der Mitteilung beim Fonds liegen muß.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076543
Alte Dokumentnummer
N5198916015J