Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 31
Aussetzung der Mitgliedschaft
1. Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds nicht nach, so kann der Gouverneursrat, außer im Falle des Artikels 35 Absatz 2b), seine Mitgliedschaft mit Qualifizierter Mehrheit aussetzen. Das Mitglied, dessen Mitgliedschaft in dieser Weise ausgesetzt wird, ist vom Tage dieser Aussetzung an ipso facto ein Jahr lang nicht Mitglied, sofern nicht der Gouverneursrat beschließt, die Aussetzung um ein weiteres Jahr zu verlängern.
2. Hat der Gouverneursrat sich davon überzeugt, daß das Mitglied, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt wurde, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nachgekommen ist, so setzt er es in den vorigen Stand wieder ein.
3. Ist die Mitgliedschaft ausgesetzt, so ist ein Mitglied nicht berechtigt, irgendwelche Rechte auf Grund dieses Übereinkommens wahrzunehmen, ausgenommen das Rücktrittsrecht und das Recht auf ein Schiedsgerichtsverfahren während der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Fonds; das Mitglied bleibt jedoch allen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen unterworfen.