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Art. 32

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3219.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 32
Rechnungsausgleich

1. Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds, so verbleibt danach seine Verpflichtung, alle vom Fonds vor dem Tage, an dem seine Mitgliedschaft mit Wirkung für seine Verpflichtungen gegenüber dem Fonds endete, abgerufene Beträge sowie an diesem Tage noch offene Zahlungen zu leisten. Das Mitglied bleibt ferner verpflichtet, seine Verbindlichkeiten hinsichtlich seines Garantiekapitals zu erfüllen, bis für den Fonds zufriedenstellende Vorkehrungen getroffen wurden, die Artikel 14 Absätze 4 bis 7 genügen. In jedem Assoziierungsabkommen ist für den Fall, daß die Mitgliedschaft eines Teilnehmers an der jeweiligen Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation endet, vorzusehen, daß diese sicherstellt, daß derartige Vorkehrungen spätestens mit Beendigung der Mitgliedschaft abgeschlossen sind.

2. Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes, so sorgt der Fonds für den Rückerwerb der Anteile des betreffenden Mitglieds im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2 und 3 als Teil des Rechnungsausgleichs mit dem betreffenden Mitglied, und er löscht dessen Garantiekapital, sofern die Verpflichtungen und Erfordernisse des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt wurden. Der Rückerwerbspreis der Anteile bestimmt sich nach dem Wert, der in den Büchern des Fonds am Tage der Beendigung der Mitgliedschaft ausgewiesen ist; ein dem Mitglied somit geschuldeter Betrag kann jedoch vom Fonds zur Deckung der dem Fonds von dem betreffenden Mitglied nach Absatz 1 dieses Artikels geschuldeten Beträge verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076545

Alte Dokumentnummer

N5198916017J