Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 33
Rücktritt Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen des Assoziierungsabkommens kann eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation von der Assoziierung mit dem Fonds zurücktreten, wobei die betreffende Assoziierte Internationale Rohstofforganisation jedoch alle fälligen Darlehen zurückzuzahlen hat, die sie vor dem Tage des Wirksamwerdens des Rücktritts vom Fonds erhalten hat. Die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer sind danach nur noch verpflichtet, die vom Fonds vor diesem Tage hinsichtlich ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds abgerufenen Beträge zu zahlen.
2. Endet die Assoziierung einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds, so trifft dieser nach Erfüllung der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Verbindlichkeiten folgende Vorkehrungen:
Rückerstattung der Bareinlagen und Rückgabe der Lagerscheine, die der Fonds für Rechnung der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation verwahrt;
Rückerstattung der Barbeträge, die anstelle von Garantiekapital eingezahlt wurden, und Löschung etwaigen Garantiekapitals und etwaiger Garantien.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076546
Alte Dokumentnummer
N5198916018J