Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
KAPITEL IXKAPITEL römisch neun
AUSSETZUNG ODER BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT SOWIE ERFÜLLUNG VONVERBINDLICHKEITEN
Artikel 34
Zeitweilige Aussetzung der Geschäftstätigkeit
In einer Notlage kann das Exekutivdirektorium jene Tätigkeiten des Fonds zeitweilig aussetzen, die es für erforderlich hält, bis sich Gelegenheit zu einer weiteren Prüfung und zum Eingreifen seitens des Gouverneursrats ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076547
Alte Dokumentnummer
N5198916019J