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Art. 29

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2919.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 29
Beziehungen mit den Vereinten Nationen und anderen Organisationen

1. Der Fonds kann mit den Vereinten Nationen Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, eine Vereinbarung zu schließen, die dem Fonds gegenüber den Vereinten Nationen die Stellung einer Sonderorganisation im Sinne des Artikels 57 der Charta der Vereinten Nationen verschafft. Jede nach Artikel 63 der Charta geschlossene Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Gouverneursrats, der auf Empfehlung des Exekutivdirektoriums handelt.

2. Der Fonds kann mit der UNCTAD und den Organisationen der Vereinten Nationen, anderen zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Finanzierungseinrichtungen, nichtstaatlichen Organisationen und staatlichen Stellen, die sich mit verwandten Tätigkeitsgebieten befassen, eng zusammenarbeiten und mit derartigen Körperschaften oder Stellen Vereinbarungen schließen, falls dies für notwendig erachtet wird.

3. Der Fonds kann auf Grund eines Beschlusses des Exekutivdirektoriums mit den in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Körperschaften oder Stellen Arbeitsbeziehungen herstellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076542

Alte Dokumentnummer

N5198916014J