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Art. 36

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3619.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 36
Erfüllung von Verbindlichkeiten - allgemeine Bestimmungen

1. Das Exekutivdirektorium trifft alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Verwertung der Aktiva des Fonds zu gewährleisten. Bevor Zahlungen an die Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, bildet das Exekutivdirektorium mit Qualifizierter Mehrheit alle Rückstellungen oder trifft alle Vorkehrungen, die nach seinem ausschließlichen Urteil erforderlich sind, um eine anteilmäßige Verteilung der Aktiva an die Inhaber bedingter Forderungen einerseits und an die Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen andererseits zu gewährleisten.

2. Eine Verteilung der Aktiva nach diesem Kapitel findet nur dann statt, wenn:

  1. Litera a
    alle Verbindlichkeiten des betreffenden Kontos erfüllt wurden oder wenn dafür Vorsorge getroffen wurde; und
  2. Litera b
    der Gouverneursrat mit Qualifizierter Mehrheit eine Verteilung beschlossen hat.

3. Nach einem Beschluß des Gouverneursrats nach Absatz 2b) dieses Artikels nimmt das Exekutivdirektorium so lange Anschlußverteilungen der verbliebenen Aktiva des betreffenden Kontos vor, bis alle diese Aktiva erschöpft sind. Eine solche Verteilung an ein Mitglied oder an einen Teilnehmer einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation, der kein Mitglied ist, steht unter dem Vorbehalt vorangegangener Erfüllung aller noch offenen Forderungen des Fonds gegenüber dem betreffenden Mitglied oder dem betreffenden Teilnehmer und erfolgt zu dem Zeitpunkt und in den Währungen oder sonstigen Aktiva, die der Gouverneursrat für recht und billig erachtet.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076549

Alte Dokumentnummer

N5198916021J