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Art. 37

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3719.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 37
Erfüllung von Verbindlichkeiten - Erstes Konto

1. Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Ersten Kontos gewährte Darlehen, die zum Zeitpunkt eines Beschlusses über die Einstellung der Geschäftstätigkeit des Fonds noch offen sind, sind von den betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Einstellungsbeschluß zurückzuzahlen. Bei Rückzahlung solcher Darlehen sind Lagerscheine, die dem Fonds wegen dieser Darlehen verpfändet oder zu treuen Handen übereignet wurden, den betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen zurückzugeben.

2. Lagerscheine, die an den Fonds im Hinblick auf mit Bareinlagen Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen erworbene Rohstoffe verpfändet oder zu treuen Handen übereignet wurden, sind diesen Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen in einer Weise, die mit der in Absatz 3b) dieses Artikels bezeichneten Behandlung von Bareinlagen und Überschüssen vereinbar ist, insoweit zurückzugeben, als diese Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds voll nachgekommen sind.

3. Folgende vom Fonds im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Ersten Kontos eingegangenen Verbindlichkeiten sind unter Verwendung der Aktiva des Ersten Kontos nach Artikel 17 Absätze 12 bis 14 Zug um Zug zu erfüllen:

  1. Litera a
    Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern des Fonds; sowie
  2. Litera b
    Verbindlichkeiten gegenüber Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen aus Bareinlagen und Überschüssen, die der Fonds nach Artikel 14 Absätze 1, 2, 3 und 8 innehat, insoweit, als diese Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds voll nachgekommen sind.

4. Etwaige verbliebene Aktiva des Ersten Kontos werden auf folgender Grundlage und in folgender Reihenfolge verteilt:

  1. Litera a
    Beträge bis zum Wert eines von Mitgliedern nach Artikel 17 Absatz 12d) und Absatz 13 abgerufenen und eingezahlten Garantiekapitals werden an diese Mitglieder im Verhältnis zu ihren Anteilen am Gesamtwert des abgerufenen und eingezahlten Garantiekapitals verteilt;
  2. Litera b
    Beträge bis zum Wert der von Teilnehmern Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen, die nicht Mitglieder sind, nach Artikel 17 Absatz 12d) und Absatz 13 abgerufenen und eingezahlten Garantien werden an diese Teilnehmer im Verhältnis zu ihren Anteilen am Gesamtwert solcher abgerufenen und eingezahlten Garantien verteilt.

5. Nach den Verteilungen nach Absatz 4 dieses Artikels noch etwaig verbleibende Aktiva des Ersten Kontos werden an die Mitglieder im Verhältnis zu ihren dem Ersten Konto zugewiesenen Zeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals verteilt.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076550

Alte Dokumentnummer

N5198916022J