Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 38
Erfüllung von Verbindlichkeiten - Zweites Konto
1. Vom Fonds im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Zweiten Kontos eingegangene Verbindlichkeiten werden unter Verwendung der Aktiva des Zweiten Kontos nach Artikel 18 Absatz 4 erfüllt.
2. Etwaige verbleibende Aktiva des Zweiten Kontos werden zunächst an die Mitglieder bis zur Höhe des Wertes ihrer diesem Konto nach Artikel 10 Absatz 3 zugewiesenen Zeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals und sodann an die Beitragszahler dieses Kontos im Verhältnis zu ihrem Anteil an dem nach Artikel 13 geleisteten Gesamtbetrag verteilt.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076551
Alte Dokumentnummer
N5198916023J