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Art. 38

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3819.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 38
Erfüllung von Verbindlichkeiten - Zweites Konto

1. Vom Fonds im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Zweiten Kontos eingegangene Verbindlichkeiten werden unter Verwendung der Aktiva des Zweiten Kontos nach Artikel 18 Absatz 4 erfüllt.

2. Etwaige verbleibende Aktiva des Zweiten Kontos werden zunächst an die Mitglieder bis zur Höhe des Wertes ihrer diesem Konto nach Artikel 10 Absatz 3 zugewiesenen Zeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals und sodann an die Beitragszahler dieses Kontos im Verhältnis zu ihrem Anteil an dem nach Artikel 13 geleisteten Gesamtbetrag verteilt.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076551

Alte Dokumentnummer

N5198916023J