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Art. 39

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3919.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 39
Erfüllung von Verbindlichkeiten - sonstige Aktiva des Fonds

1. Sonstige Aktiva werden zu dem oder den Zeitpunkten verwertet, die der Gouverneursrat auf Grund von Empfehlungen des Exekutivdirektoriums und nach den vom Exekutivdirektorium mit Qualifizierter Mehrheit festgelegten Verfahren beschließt.

2. Bei Veräußerung derartiger Aktiva erzielte Erträge werden zur anteilmäßigen Erfüllung der in Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet. Verbleibende Aktiva werden zunächst auf der in Artikel 37 Absatz 4 bezeichneten Grundlage und in der dort angegebenen Reihenfolge sowie sodann an Mitglieder im Verhältnis zu ihren Zeichnungen der Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals verteilt.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076552

Alte Dokumentnummer

N5198916024J