Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 39
Erfüllung von Verbindlichkeiten - sonstige Aktiva des Fonds
1. Sonstige Aktiva werden zu dem oder den Zeitpunkten verwertet, die der Gouverneursrat auf Grund von Empfehlungen des Exekutivdirektoriums und nach den vom Exekutivdirektorium mit Qualifizierter Mehrheit festgelegten Verfahren beschließt.
2. Bei Veräußerung derartiger Aktiva erzielte Erträge werden zur anteilmäßigen Erfüllung der in Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet. Verbleibende Aktiva werden zunächst auf der in Artikel 37 Absatz 4 bezeichneten Grundlage und in der dort angegebenen Reihenfolge sowie sodann an Mitglieder im Verhältnis zu ihren Zeichnungen der Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals verteilt.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076552
Alte Dokumentnummer
N5198916024J