Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4
Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Fonds steht offen:
allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation; und
jeder zwischenstaatlichen Organisation eines regionalen wirtschaftlichen Zusammenschlusses, die in den Tätigkeitsbereichen des Fonds Zuständigkeiten wahrnimmt. Derartige zwischenstaatliche Organisationen sind nicht gehalten, gegenüber dem Fonds irgendwelche finanzielle Verpflichtungen einzugehen; ebensowenig steht ihnen ein Stimmrecht zu.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076517
Alte Dokumentnummer
N5198915989J