Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 47
Immunitäten und Vorrechte besonderer Personen
Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, ihre Stellvertreter, der Geschäftsführende Direktor, die Mitglieder des Konsultativkomitees, die für den Fonds tätigen Sachverständigen und die Angehörigen des Personals, ausgenommen die im häuslichen Dienst des Fonds tätigen Personen,
sind hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen immun von der Gerichtsbarkeit, sofern nicht der Fonds diese Immunität aufhebt;
genießen, wenn sie nicht Staatsangehörige des betreffenden Mitglieds sind, ebenso wie ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen die gleichen Immunitäten von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von den Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie das betreffende Mitglied den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer internationaler Finanzinstitutionen, dessen Mitglied es ist, gewährt;
genießen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie jedes Mitglied den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer internationaler Finanzinstitutionen, dessen Mitglied es ist, gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076560
Alte Dokumentnummer
N5198916032J