Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 48
Befreiung von der Besteuerung
1. Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit sind der Fonds, seine Vermögenswerte und Einkünfte sowie seine nach diesem Übereinkommen zugelassenen Operationen und Transaktionen von jeder direkten Besteuerung und von allen Zollabgaben auf die für den amtlichen Gebrauch des Fonds ein- oder ausgeführten Güter befreit mit der Maßgabe, daß ein Mitglied nicht gehindert ist, seine üblichen Steuern und Zollabgaben auf Rohstoffe zu erheben, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds ihren Ursprung haben und die dem Fonds durch irgendeinen Umstand zugefallen sind. Der Fonds hat keinen Anspruch auf Befreiung von Abgaben, die nur Gebühren für Dienstleistungen darstellen.
2. Werden vom Fonds oder für dessen Rechnung Güter oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert erworben, die für die amtliche Tätigkeit des Fonds erforderlich sind, und schließt der Preis derartiger Beschaffungen Steuern oder Gebühren ein, so trifft das betreffende Mitglied, soweit wie möglich und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften, geeignete Maßnahmen, um eine Befreiung von derartigen Steuern oder Gebühren zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen. Im Rahmen einer nach diesem Artikel vorgesehenen Befreiung eingeführte oder erworbene Güter können im Hoheitsgebiet des Mitglieds, das die Befreiung gewährte, nur unter den mit diesem Mitglied vereinbarten Bedingungen verkauft oder in anderer Weise veräußert werden.
3. Die Mitglieder erheben auf die ober hinsichtlich der vom Fonds den Gouverneuren, Exekutivdirektoren, deren Stellvertretern, den Mitgliedern des Konsultativkomitees, dem Geschäftsführenden Direktor und dem Personal sowie den für den Fonds tätigen Sachverständigen gezahlten Gehälter und Bezüge oder sonstigen Zahlungen keine Steuern, sofern die Genannten nicht ihre Staatsangehörigen, Staatsbürger oder Untertanen sind.
4. Auf vom Fonds ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, sowie auf die dafür gezahlten Dividenden oder Zinsen werden keine Steuern irgendwelcher Art erhoben,
welche diese Schuldverschreibungen oder Wertpapiere lediglich deshalb benachteiligen, weil sie vom Fonds ausgegeben oder garantiert sind, oder
wenn der einzige Anknüpfungspunkt bezüglich der Zuständigkeit für eine solche Besteuerung im Ort liegt, an dem sie ausgegeben, zahlbar gestellt oder bezahlt werden, oder in der Währung, in der dies geschieht, oder im Ort, an dem der Fonds ein Büro oder eine Geschäftsstelle unterhält.