Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 49Artikel 49
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 49
Aufhebung von Immunitäten, Befreiungen und Vorrechten
1. Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse des Fonds gewährt. Der Fonds kann in dem Ausmaße und unter den Bedingungen, die er bestimmt, die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte in solchen Fällen aufheben, in denen diese Maßnahme die Interessen des Fonds nicht beeinträchtigt.
2. Der Geschäftsführende Direktor ist befugt, soweit der Gouverneursrat ihm diese Befugnis überträgt, und verpflichtet, die Immunität eines Mitglieds des Personals sowie eines für den Fonds tätigen Sachverständigen in solchen Fällen aufzuheben, in denen die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und ohne Beeinträchtigung der Interessen des Fonds aufgehoben werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076562
Alte Dokumentnummer
N5198916034J