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Art. 48

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4819.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 48
Befreiung von der Besteuerung

1. Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit sind der Fonds, seine Vermögenswerte und Einkünfte sowie seine nach diesem Übereinkommen zugelassenen Operationen und Transaktionen von jeder direkten Besteuerung und von allen Zollabgaben auf die für den amtlichen Gebrauch des Fonds ein- oder ausgeführten Güter befreit mit der Maßgabe, daß ein Mitglied nicht gehindert ist, seine üblichen Steuern und Zollabgaben auf Rohstoffe zu erheben, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds ihren Ursprung haben und die dem Fonds durch irgendeinen Umstand zugefallen sind. Der Fonds hat keinen Anspruch auf Befreiung von Abgaben, die nur Gebühren für Dienstleistungen darstellen.

2. Werden vom Fonds oder für dessen Rechnung Güter oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert erworben, die für die amtliche Tätigkeit des Fonds erforderlich sind, und schließt der Preis derartiger Beschaffungen Steuern oder Gebühren ein, so trifft das betreffende Mitglied, soweit wie möglich und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften, geeignete Maßnahmen, um eine Befreiung von derartigen Steuern oder Gebühren zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen. Im Rahmen einer nach diesem Artikel vorgesehenen Befreiung eingeführte oder erworbene Güter können im Hoheitsgebiet des Mitglieds, das die Befreiung gewährte, nur unter den mit diesem Mitglied vereinbarten Bedingungen verkauft oder in anderer Weise veräußert werden.

3. Die Mitglieder erheben auf die ober hinsichtlich der vom Fonds den Gouverneuren, Exekutivdirektoren, deren Stellvertretern, den Mitgliedern des Konsultativkomitees, dem Geschäftsführenden Direktor und dem Personal sowie den für den Fonds tätigen Sachverständigen gezahlten Gehälter und Bezüge oder sonstigen Zahlungen keine Steuern, sofern die Genannten nicht ihre Staatsangehörigen, Staatsbürger oder Untertanen sind.

4. Auf vom Fonds ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, sowie auf die dafür gezahlten Dividenden oder Zinsen werden keine Steuern irgendwelcher Art erhoben,

  1. Litera a
    welche diese Schuldverschreibungen oder Wertpapiere lediglich deshalb benachteiligen, weil sie vom Fonds ausgegeben oder garantiert sind, oder
  2. Litera b
    wenn der einzige Anknüpfungspunkt bezüglich der Zuständigkeit für eine solche Besteuerung im Ort liegt, an dem sie ausgegeben, zahlbar gestellt oder bezahlt werden, oder in der Währung, in der dies geschieht, oder im Ort, an dem der Fonds ein Büro oder eine Geschäftsstelle unterhält.

Schlagworte

eingeführt

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076561

Alte Dokumentnummer

N5198916033J