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Art. 7

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 719.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

KAPITEL römisch vier

BEZIEHUNGEN DER INTERNATIONALEN ROHSTOFFORGANISATIONEN UNDINTERNATIONALEN ROHSTOFFGREMIEN MIT DEM FONDS

Artikel 7
Beziehungen der Internationalen Rohstofforganisationen und der Internationalen Rohstoffgremien mit dem Fonds

1. Von den Möglichkeiten des Ersten Kontos des Fonds dürfen nur solche Internationalen Rohstofforganisationen Gebrauch machen, die zur Durchführung der Bestimmungen jener Internationalen Rohstoffübereinkommen gegründet wurden, die entweder internationale Ausgleichslager oder international koordinierte nationale Lager vorsehen, sofern diese Internationalen Rohstofforganisationen ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben. Das Assoziierungsabkommen muß mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit allen vom Gouverneursrat angenommenen, ihrerseits diesem Übereinkommen entsprechenden Regeln und Vorschriften im Einklang stehen.

2. Eine Internationale Rohstofforganisation, die zur Durchführung der Bestimmungen eines internationale Ausgleichslager vorsehenden Internationalen Rohstoffübereinkommens gegründet wurde, kann dem Fonds für die Zwecke des „Ersten Kontos“ assoziiert werden, sofern das Internationale Rohstoffübereinkommen auf der Grundlage des Grundsatzes von der gemeinsamen Finanzierung von Ausgleichslagern seitens der daran beteiligten Hersteller und Verbraucher ausgehandelt oder neu ausgehandelt wird und diesem Grundsatz entspricht. Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten auch Internationale Rohstoffgremien, die aus Umlagen finanziert werden, als berechtigt, sich dem Fonds zu assoziieren.

3. Der Geschäftsführende Direktor legt ein vorgeschlagenes Assoziierungsabkommen dem Exekutivdirektorium und mit dessen Empfehlung dem Gouverneursrat zur Annahme mit Qualifizierter Mehrheit vor.

4. Bei der Durchführung des Assoziierungsabkommens zwischen dem Fonds und einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation achtet jede Einrichtung die Autonomie der anderen. In dem Assoziierungsabkommen sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Fonds und der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation in einer mit den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens in Einklang stehenden Weise näher zu bestimmen.

5. Eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation ist unbeschadet ihrer Anspruchsvoraussetzungen für eine Finanzierung aus dem Zweiten Konto berechtigt, beim Fonds durch dessen Erstes Konto Darlehen aufzunehmen, sofern die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fonds bisher entsprechend nachgekommen sind.

6. Ein Assoziierungsabkommen hat einen Rechnungsausgleich zwischen der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds vor jeder Erneuerung des betreffenden Assoziierungsabkommens vorzusehen.

7. Eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation kann, sofern das Assoziierungsabkommen dies vorsieht und mit Zustimmung der vorangehenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation im selben Rohstoffbereich, in die Rechte und Pflichten der vorangehenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation eintreten.

8. Der Fonds greift nicht unmittelbar auf den Rohstoffmärkten ein. Der Fonds kann über Rohstofflagerbestände nur nach Artikel 17 Absätze 15 bis 17 verfügen.

9. Für die Zwecke des Zweiten Kontos bestimmt das Exekutivdirektorium jeweils geeignete Rohstoffgremien zu Internationalen Rohstoffgremien, einschließlich Internationaler Rohstofforganisationen, wobei es unerheblich ist, ob es sich dabei um Assoziierte Internationale Rohstofforganisationen handelt oder nicht, sofern sie den in Anhang C aufgestellten Kriterien entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076520

Alte Dokumentnummer

N5198915992J