Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 919.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 9
Kapitalvermögen

1. Das Kapital des Fonds besteht aus:

  1. Litera a
    dem Unmittelbar Eingezahlten Kapital, das in 47 000 vom Fonds auszugebende Anteile aufgeteilt wird, deren jeder einen Nominalwert von 7 566,47145 Rechnungseinheiten hat und deren Gesamtwert 355 624 158 Rechnungseinheiten beträgt; sowie
  2. Litera b
    dem Fonds nach Artikel 14 Absatz 4 unmittelbar zur Verfügung gestellten Garantiekapital.

2. Die vom Fonds auszugebenden Anteile werden aufgeteilt in:

  1. Litera a
    37 000 Eingezahlte Anteile sowie
  2. Litera b
    10 000 Zahlbare Anteile des Fonds.

3. Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals können nur von Mitgliedern gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 gezeichnet werden.

4. Die Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals

  1. Litera a
    werden erforderlichenfalls mit dem Beitritt eines Staats gemäß Artikel 56 vom Gouverneursrat aufgestockt;
  2. Litera b
    können vom Gouverneursrat nach Artikel 12 aufgestockt werden;
  3. Litera c
    werden um den nach Artikel 17 Absatz 14 erforderlichen Betrag aufgestockt.

5. Gibt der Gouverneursrat die nicht gezeichneten Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals nach Artikel 12 Absatz 3 zur Zeichnung frei oder stockt er die Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals nach Absatz 4b) oder c) dieses Artikels auf, so ist jedes Mitglied berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Anteile zu zeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076522

Alte Dokumentnummer

N5198915994J