Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 9
Kapitalvermögen
1. Das Kapital des Fonds besteht aus:
dem Unmittelbar Eingezahlten Kapital, das in 47 000 vom Fonds auszugebende Anteile aufgeteilt wird, deren jeder einen Nominalwert von 7 566,47145 Rechnungseinheiten hat und deren Gesamtwert 355 624 158 Rechnungseinheiten beträgt; sowie
dem Fonds nach Artikel 14 Absatz 4 unmittelbar zur Verfügung gestellten Garantiekapital.
2. Die vom Fonds auszugebenden Anteile werden aufgeteilt in:
37 000 Eingezahlte Anteile sowie
10 000 Zahlbare Anteile des Fonds.
3. Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals können nur von Mitgliedern gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 gezeichnet werden.
4. Die Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals
werden erforderlichenfalls mit dem Beitritt eines Staats gemäß Artikel 56 vom Gouverneursrat aufgestockt;
können vom Gouverneursrat nach Artikel 12 aufgestockt werden;
werden um den nach Artikel 17 Absatz 14 erforderlichen Betrag aufgestockt.
5. Gibt der Gouverneursrat die nicht gezeichneten Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals nach Artikel 12 Absatz 3 zur Zeichnung frei oder stockt er die Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals nach Absatz 4b) oder c) dieses Artikels auf, so ist jedes Mitglied berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Anteile zu zeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076522
Alte Dokumentnummer
N5198915994J