Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DIE KONTROLLE UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON QUALITÄTSWEINEN SOWIE VON RETSINA-WEIN
StF: BGBl. Nr. 145/1989 (NR: GP XVII RV 773 AB 834 S. 87. BR: AB 3635 S. 510.)
Änderung
BGBl. III 98/2015
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, Protokoll sowie Briefwechsel, dessen Artikel 17 und Briefwechsel verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 19 Abs. 2 des Abkommens wurden am 14. bzw. 23. Februar 1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 1. April 1989 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 19, Absatz 2, des Abkommens wurden am 14. bzw. 23. Februar 1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, mit 1. April 1989 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, einerseits,
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, andererseits, IN ANBETRACHT des Interesses, das beide Vertragsparteien an einer Kontrolle und an einem gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen haben,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, DAS FOLGENDE ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:
Beachte
Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR11007101
Alte Dokumentnummer
N5198911158F